Mi. Apr 24th, 2024

Die steuerliche Beurteilung von Kryptowährungen wirft immer noch Fragezeichen auf. Der Handel mit virtuellen Währungen wie Bitcoin und anderen wurde vom Bundesfinanzministerium als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft und Kryptowährungen steuerrechtlich damit „anderen Wirtschaftsgütern“ gleichgestellt. Eine Folge davon ist, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht der Abgeltungssteuer in Höhe von 25%, sondern der Einkommensteuer in Höhe des persönlichen Steuersatzes unterliegen.

Allerdings gibt es berechtigte Zweifel daran, ob Kryptowährungen tatsächlich als Wirtschaftsgüter eingestuft werden können.

„Aus rechtlicher Sicht spricht einiges dagegen. Das hat auch Einfluss auf die steuerliche Beurteilung“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Eine einheitliche Definition für ein Wirtschaftsgut liegt im Steuerrecht nicht vor. Allerdings gibt es Kriterien, die ein Wirtschaftsgut erfüllen sollte. Es sollte einen eigenen Wert besitzen und es sollte sich um Gegenstände, immaterielle Rechte oder Tiere handeln. Ein wichtiger Punkt ist zudem, dass ein Wirtschaftsgut einen werthaltigen Vorteil für einen Betrieb haben und diese Werthaltigkeit auch objektiv ins Gewicht fallen sollte. Ein Wirtschaftsgut sollte auch einen Wert für andere darstellen und übertragbar sein. Auch wenn nicht alle diese Kriterien für eine Einstufung als Wirtschaftsgut erfüllt sein müssen, sollten diese Punkte doch überwiegend erfüllt sein.

„Bei Kryptowährungen ist dies allerdings kaum der Fall“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Denn der Bundesfinanzhof legt in seiner Rechtsprechung eine vorwiegend wirtschaftliche Betrachtungsweise an den Tag. Dadurch erlangt der Aspekt, ob für einen möglichen Käufer ein Wirtschaftsgut vorliegt, eine große Bedeutung. Der gewissenhafte Kaufmann würde in der Regel realen gesetzlichen Zahlungsmitteln den Vorrang geben, da Kryptowährungen großen Risiken, z.B. in Form massiver Kursverluste ausgesetzt sind. Kryptowährungen haben nur durch den Handel als solchen einen Wert, d.h. es muss jemand bereit sein, real existierende Waren oder Dienstleistungen gegen virtuelle Währungen einzutauschen. Einen eigenen Wert besitzt eine Kryptowährung hingegen nicht. Gesetzliche Zahlungsmittel haben für einen Betrieb daher einen weitaus größeren Wert.

„Durch den Erwerb von Kryptowährungen erhält der Betrieb also keinen Vorteil, wie er für die Einstufung als Wirtschaftsgut wichtig wäre, sondern eher einen Nachteil“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.

Aufgrund der ganz erheblichen Kursschwankungen kann bei Kryptowährungen auch nicht von einer objektiv werthaltigen Position gesprochen werden, da die Kurse innerhalb eines Tages, einer Stunde oder sogar zur selben Uhrzeit im offiziellen Handel ganz erheblich schwanken. Es besteht ein Totalverlustrisiko, das der gewissenhafte Kaufmann in der Regel nicht eingehen würde.

Unterm Strich spricht einiges dafür, dass Kryptowährungen keine Wirtschaftsgüter im Sinne der Rechtsprechung des BFH sind.

Ihnen fehlt die zweifelsfreie Existenz eines Vermögensgegenstands. Das hätte wiederum zur Folge, dass auch keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist möglich wäre. „Dadurch entstünde erheblicher steuerlicher Spielraum. Steuerbescheide sollten in dieser Hinsicht geprüft werden“, so Rechtsanwalt Cocron.

Weiterführende Infos:

Vorträge der CLLB-Rechtsberatung auf folgenden Bitcoin-Konferenzen:

30. September bis 2. Oktober 2018 – Teilnahme an der Bits & Pretzels 2018
4. bis 5. Dezember 2018 – Teilnahme an der Slush 2018
21. Januar 2019 – Speaker auf dem Investorenkongress Kryptowährungen und Blockchain
24. Januar 2019 – Speaker auf der Crypto42 Watchdog 2019
25. März 2019 – Speaker beim Seminar Crypto Currencies, Security Tokens and Euro-on-Blockchain: What’s the Future?⁩

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