Mi. Apr 24th, 2024

Ende März ist in den meisten Kantonen der reguläre Stichtag um die Steuererklärung abzugeben. Da stellt sich doch jedes Jahr wieder die Frage: Müssen Bitcoin versteuer weren? Die Antwort ist ja, auch digitale Assets müssen versteuern werden! Insbesondere Kryptowährungen sind digitale Investitions- und Zahlungsmittel. Neben den bekannten wie Bitcoin, Ethereum, Lietecoin und Ripple existiert eine Vielzahl weniger bekannter Währungen wie Ethereum, Litecoin oder ZCash. Es sind bereits über 4‘500 im Umlauf und es kommen laufend neue hinzu. Etwas ausführlicher im Leitfaden von Bitcoin News Schweiz. Aber in der Kürze liegt die Würze, darum hier kurz und knapp:

Weil Kryptowährungen auf verschiedenen Plattformen (Exchanges) gehandelt werden, können die Kurse je nach Plattform unterschiedlich ausfallen.

Die nachfolgenden steuerlichen Ausführungen beschränken sich auf Kryptowährungen, die den Nutzern nebst der Befugnis, über sie verfügen zu können, keine weiteren Rechte einräumen. Vermitteln sie den Nutzern hingegen zusätzliche Rechte, werfen sie zum Beispiel einen Ertrag ab, ohne dass sich ihre Stückzahl reduziert, ist die steuerliche Behandlung im Einzelfall zu prüfen.

1. Kryptowährungen im Privatvermögen

1.1 Vermögenssteuer

Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer. Wie beim übrigen Privatvermögen ist für ihre Bewertung der Verkehrswert per Stichtag 31. Dezember massgebend. Hierbei ist auf den Jahresendkurs gemäss der verwendeten Handelsplattform abzustellen. Für die zehn bekanntesten Kryptowährungen – wie Bitcoin, Ethereum und Litecoin – publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) offizielle Steuerwerte, die dem Durchschnitt verschiedener Handelsplattformen entsprechen.

In der Steuererklärung erfolgt die Deklaration im Wertschriftenverzeichnis unter der Rubrik „Diverse“. Einzutragen sind je Währung die Stückzahl sowie der entsprechende Wert per Stichtag.

1.2 Einkommenssteuer

Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei (Art. 29 Bst. k StG resp. Art. 16 Abs. 3 DBG). Demnach unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Kryptowährungen nicht der Einkommenssteuer. Umgekehrt können Veräusserungsverluste steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden. Vorbehalten bleibt die selbständige Erwerbstätigkeit.

2. Kryptowährungen im Geschäftsvermögen

2.1 Selbständige Erwerbstätigkeit

Beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbsätigkeit qualifizieren Kryptowährungen als Geschäftsvermögen:

Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt der regelmässige und intensive Handel mit Kryptowährungen. Die schlichte Verwaltung des eigenen Vermögens stellt demgegenüber keine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Für die Abgrenzung des gewerbsmässigen Handels mit Kryptowährungen von der privaten Vermögensverwaltung ist das ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 „Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel“ vom 27. Juli 2012 sinngemäss anwendbar (Beispiel Kanton Bern).

Mining eine selbständige Erwerbstätigkeit

Mining (Schürfen) stellt in jedem Fall eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Beim Mining werden Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung selber hergestellt.

2.2 Einkommenssteuer

Beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die erzielten Gewinne steuerbar. Das gilt insbesondere für Veräusserungsgewinne sowie Einkünfte aus Mining.

Im Geschäftsvermögen greift das Buchwertprinzip. Danach sind Kursschwankungen insoweit steuerwirksam, als sie sich nach den einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen buchmässig auswirken.

2.3 Vermögenssteuer

Kryptowährungen im Geschäftsvermögen unterliegen mit ihren steuer- und handelsrechtskonformen Buchwerten der Vermögenssteuer. Wertsteigerungen von Kryptowährungen mit einem repräsentativen Börsenkurs dürfen über den Anschaffungspreis hinaus aktiviert werden.

3. Juristische Personen

Auf juristische Personen finden die Grundsätze betreffend Kryptowährungen im Geschäftsvermögen sinngemäss Anwendung.

4. Kryptowährungen als Entgelt

Das Vereinnahmen von Kryptowährungen als Entgelt ist unter dem Titel der jeweiligen Einkommensart steuerbar:

Bei Mietzahlungen in Form von Kryptowährungen handelt es sich um Einkommen aus Vermögen.

Bei Lohnzahlungen handelt es sich um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Letztere sind im Lohnausweis abzubilden.
Wird eine selbständig erwerbende Person für ihre Tätigkeit in Kryptowährungen bezahlt, so zählt dieses Entgelt zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

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