Sa. Apr 20th, 2024

Ich habe nicht Juristerei studiert, doch als Onliner, Blogger, SEO und Social Media Experte sowie Bitcoin-Enthusiast komme ich armer Tor wohl nicht drumherum, mich mit dem Schweizer Gesetz zu befassen. Und als Kenner der Schweizer Bitcoin-Szene weiss ich, welche rechtlichen Aspekte uns Bitcoiner am meisten unter den Fingernägeln brennen; Rechtssicherheit für dezentrale, kryptologische Währungen mit der Seele suchend. Daher dürften diese Ausführungen der FINMA bzgl. Bitcoin interessieren: hier eine Zusammenfassung der Schweizer Rechtslage mit Ausführungen der FINMA, die m.E. im Umgang mit Bitcoin und insbesondere mit Bitcoin-Wechselautomaten relevant sind.

 

FINMA und Bitcoin

 

  1. Bankengesetz

Gemäss der bankengesetzlichen Regelung ist es ausschliesslich Banken gestattet, gewerbsmässig sogenannte Publikumseinlagen entgegenzunehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes, BankG, SR 952.0). Dementsprechend müssen natürliche und juristische Personen, welche beabsichtigen, Gelder von Dritten gewerbsmässig entgegenzunehmen, vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit grundsätzlich über eine Bewilligung als Bank verfügen (vgl. FINMA-Rundschreiben 2008/3 „Publikumseinlagen bei Nichtbanken“, Rz. 3). Gewerbsmässig handelt gemäss Art. 3a der Bankenverordnung (BankV, SR 952.02) dabei, wer dauernd von mehr als 20 Personen Einlagen entgegennimmt (vgl. FINMA-Rundschreiben 2008(3, Rz. 8 f.). Die Bankverordnung sieht gewisse Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen die gewerbsmässige Annahme von Geldern nicht als Entgegennahme von Publikumseinlagen gilt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die entgegengenommenen Gelder lediglich die Gegenleistung für den Erwerb von Eigentum oder den Bezug einer Dienstleistung darstellen (Art. 3a Abs. 3 lit. A BankV). Nach der Praxis der FINMA gild diese Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Betrieb von Zahlungsmitteln und Zahlungssystemen, die einzig dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen. Die Entgegennahme von Geldern, um die Zahlung mit derartigen Zahlungsmitteln oder –systemen zu ermöglichen, ist ohne Bankenbewilligung zulässig, wenn das maximale Guthaben pro Kunde nie mehr als CHF 3‘000.- beträgt und dafür kein Zins bezahlt wird (FINMA-Rundschreiben 2008/3, Rz. 18 bis).

Jetzt wird’s interessant:

Der Kauf von Bitcoins stellt keinen Erwerb von Waren oder Dientsleistungen im Sinne von Art. 3a Abs. 3 lit. A BankV dar. Vielmehr erwirbt der Erweber ein neues Zahlungsmittel, welches er für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann. Daraus folgt, dass der Betreiber von Bitcoin-Wechselautomaten, der für seine Kunden zu diesem Zweck (i) Guthaben in Geld auf eigenen Konti führt oder und/oder (ii) für den Kunden Bitcoins führt, über welche der Kunde nicht jederzeit ohne Mitwirkung des Betreibers verfügen kann, nicht von der entsprechenden Ausnahme profitieren kann. Gleichzeitig können solche Guthaben in Geld oder Bitcoins auch nicht als Zahlungsmittel oder Zahlungssystem im Sinne von R. 18bis des FINMA-Rundschreibens 2008/3 qualifiziert werden, da sie nicht direkt dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen. Dementsprechend setzt der berufsmässige Betrieb von Bitcoin-Wechselautomaten, bei dem Guthaben in Geld oder Bitcoins für die Kunden geführt werden, grundsätzlich eine Bankenbewilligung voraus. Eine Alternative zur Bankenbewilligung stellt eine sogenannte Ausfallgarantie einer dem Bankengesetz unterstellten Bank dar, mit welcher diese die Rückzahlung sämtlicher von den Kunden auf die Konti des Betreibers einbezahlten Beträge garantiert (vgl. FINMA-Rundschreiben 2008/3, Rz. 34).

Keine Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes liegen vor, wenn Geld und Bitcoins über den Automaten direkt gegeneinander getauscht werden und keine Guthaben in Geld und/oder Bitcoins für die Kunden geführt werden.

Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können von einer Unterstellung unter das Bankengesetz ausgenommen sein. Allerdings gelten Einlagen an solche juristischen Personen gemäss Art. 3a Abs. 4 Bst. D BankV nur dann nicht als Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG, sofern der Verein, die Stiftung oder die Genossenschaft (i) nicht im Finanzbereich tätig ist, einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgt, (ii) die Einlagen ausschliesslich dafür verwendet und (iii) die Laufzeit der Einlagen mindestens 6 Monate beträgt.

 

  1. Geldwäschereigesetz

 

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Geldwäschereigesetztes (GwG, SR 955.0) ist das entsprechende Gesetz auf sogenannte Finanzintermediäre anwendbar. Als Finanzintermediäre gelten dabei zunächst verschiedene gemäss Spezialgesetzen bewilligungspflichtige Finanzinstitute, insbesondere Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. A GwG). Sodann werden ganz allgemein sämtliche natürlichen und juristischen Personen als Finanzintermediäre qualifiziert, welche berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen (Art. 2 Abs. 3 GwG). Solche Finanzintermediäre müssen sich vor der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit entweder einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen oder eine Bewilligung der FINMA als sogenannter Direkt unterstellter Finanzintermediär (DUFI) beantragen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Als Finanzintermediär gilt unter anderem auch, wer:

 

  • Zahlungsmittel herausgibt, mit welchen seine Vertragspartei Zahlungen an Dritte leistet (Art. 4 Abs. 1 lit. B der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation, VBF, SR 955.071), oder
  • Den Geldwechsel betreibt, mithin einen Betrag in einer Währung gegen den äquivalenten Betrag in einer anderen Währung tauscht (Art. 5 Abs. 1 VBF; FINMA-Rundschreiben 2011/1, „Finanzintermediation nach GwG“, Rz. 84).

Berufsmässig im Sinne des Geldwäschereigesetzes handelt dabei gemäss Art. 7 Abs. 1 VBF, wer:

  • Pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 20 000 Franken erziehlt
  • Pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält;
  • Unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder
  • Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr über-schreitet.

 

FAZIT:

Was sagt uns das? Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise der berufsmässige Betrieb von Bitcoin-Wechselautomaten als Finanzintermediation im Sinne des GwG einzustufen. Die Betreiber solcher Automaten müssen sich somit vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit entweder einer SRO anschliessen oder eine Bewilligung der FINMA als DUFI beantragen, wenn sie nicht ohnehin bereits eine Bankenbewilligung benötigen.

By Christian Mäder

Publisher and Founder >> Christian Mäder auf LinkedIn

One thought on “Die FINMA über Bitcoin und das Schweizer Banken- sowie Geldwäschereigesetz”

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